Beachtung Maskenpflicht Schülerbeförderung

21. 09. 2020

 

21.09.2020 In der 8. Eindämmungsverordnung wurde unter § 3 zum Öffentlichen Personennahverkehr festgelegt, dass in der Schülerbeförderung ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist.

„Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §1 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.“